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   BGH, 07.12.1994 - IV ZR 281/93   

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BGH, 07.12.1994 - IV ZR 281/93 (https://dejure.org/1994,1355)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1994 - IV ZR 281/93 (https://dejure.org/1994,1355)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1994 - IV ZR 281/93 (https://dejure.org/1994,1355)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 721
  • MDR 1995, 501
  • DNotZ 1996, 104
  • FamRZ 1995, 228
  • WM 1995, 589
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.11.1961 - V ZR 31/60

    Übernahmerecht als Vermächtnis

    Auszug aus BGH, 07.12.1994 - IV ZR 281/93
    War die Zuwendung des Gegenstands so gemeint, liegt ein von der Erbeinsetzung unabhängiger Geltungsgrund selbst dann vor, wenn das Vermächtnis die Erbquote wertmäßig nicht verschiebt, sondern wie hier auf die Erbquote anzurechnen ist (BGHZ 36, 115, 117f.; vgl. auch MK/Dütz, BGB 2. Aufl. § 2048 Rdn. 16; MK/Skibbe, aaO. § 2150 Rdn. 7; Bürger, MDR 1986, 445ff.).

    Den in BGHZ 36, 115, 117f. ausgesprochenen Gedanken, daß eine Anrechnung der Zuwendung auf den Erbteil deren Einordnung als Vermächtnis nicht in jedem Fall ausschließt, hat der Bundesgerichtshof in dem insoweit möglicherweise mißverständlichen Urteil vom 28. Januar 1987 (IVa ZR 191/85 - FamRZ 1987, 475, 476 unter 4) nicht aufgegeben.

  • BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Klärung einzelner

    Auszug aus BGH, 07.12.1994 - IV ZR 281/93
    Vielmehr ist im Urteil vom 27. Juni 1990 (IV ZR 104/89 - FamRZ 1990, 1112, 1113 unter II 2) klargestellt worden, daß mit der Abgrenzung des Vermächtnisses von der Teilungsanordnung anhand des Kriteriums einer wertmäßigen Begünstigung nicht alle Unterschiede zwischen beiden Rechtsinstituten erfaßt seien.
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    Auszug aus BGH, 07.12.1994 - IV ZR 281/93
    Den in BGHZ 36, 115, 117f. ausgesprochenen Gedanken, daß eine Anrechnung der Zuwendung auf den Erbteil deren Einordnung als Vermächtnis nicht in jedem Fall ausschließt, hat der Bundesgerichtshof in dem insoweit möglicherweise mißverständlichen Urteil vom 28. Januar 1987 (IVa ZR 191/85 - FamRZ 1987, 475, 476 unter 4) nicht aufgegeben.
  • OLG Hamburg, 15.04.2019 - 2 W 58/18

    Vor- und Nacherbschaft: Surrogation bei Erwerb im Wege der

    Bei der Abgrenzung stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob der Erblasser den Miterben begünstigen wollte (u.a. BGH, Urteil vom 7.12.1994 - IV ZR 281/93, DNotZ 1996, 104) .
  • OLG München, 15.12.2015 - 34 Wx 334/15

    Gebührenrechtliche Privilegierung bei Erfüllung eines Vorausvermächtnisses

    Für die Abgrenzung zum Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, sind der subjektive Begünstigungswille des Erblassers und dessen Vorstellung von der wertmäßigen Verteilung des Nachlasses unter den Miterben von maßgeblicher, wenn auch nicht notwendig alleiniger Bedeutung (BGH NJW 1995, 721; 1998, 682; MüKo/Rudy § 2150 Rn. 5 f. mit MüKo/Ann § 2048 Rn. 17; Palandt/Weidlich § 2048 Rn. 6).
  • BGH, 15.10.1997 - IV ZR 327/96

    Erfüllung eines Vorausvermächtnisses nach Erwerb des Grundstücks in der

    Es kommt darauf an, ob der Erblasser den betreffenden Miterben wertmäßig begünstigen wollte (Senat, Urteile vom 7. Dezember 1994 - IV ZR 281/93 - NJW 1995, 721 unter 1 2 und vom 27. Juni 1990 - IV ZR 104/89 - NJW-RR 1990, 1220 unter 11 2).
  • OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21

    Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten

    Dafür spricht entscheidend die damit erkennbar gewollte wertmäßige Begünstigung der beiden Beklagten, die durch die Zuwendung der "alsbald bebaubaren" Grundstücke vorab einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben erhalten sollten, während eine reine Teilungsanordnung nur dann gegeben wäre, wenn ein solcher Begünstigungswille fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1961 - V ZR 31/60, BGHZ 36, 115; Urteil vom 7. Dezember 1994 - IV ZR 281/93, NJW 1995, 721; Senat, Urteil vom 25. Juni 2014 - 5 U 3/14, ErbR 2015, 579; Rudy, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2150 Rn. 6).

    Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung im Einzelfall auch ein von der Erbeinsetzung unabhängiger Geltungsgrund für die Zuwendung - und damit ein Vorausvermächtnis - gewollt sein (Urteil vom 7. Dezember 1994 - IV ZR 281/93, NJW 1995, 721; Senat, Urteil vom 25. Juni 2014 - 5 U 3/14, ErbR 2015, 579).

  • OLG München, 29.08.2018 - 8 U 3464/17

    Verwertung des Nachlassgrundstücks durch Testamentsvollstrecker

    Für die Frage, ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis vorliegt, sind also ein Begünstigungswille und ein Vermögensvorteil die beiden wesentlichen Kriterien für die vom Erblasser gewollte wertmäßige Verteilung des Nachlasses (BGH NJW 1995, 721; 1998, 682).
  • OLG Bamberg, 23.10.2007 - 5 U 21/07
    Die vom Erblasser gewollte wertmäßige Verteilung des Nachlasses ist dabei für die Abgrenzung des Vorausvermächtnisses von der Teilungsanordnung nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, zwar der wichtigste (vgl.z.B. BGH, Urt. vom 15.10.1997, IV ZR 327/96 ), nicht aber der alleinige Gesichtspunkt ( BGH, Urteile vom 27.06.1990, IV ZR 104/89 und vom 07.12.1994, IV ZR 281/93).

    Fehlt es aber daran, muss allein deshalb jedoch noch nicht notwendigerweise eine Teilungsanordnung vorliegen und ein Vermächtnis ausgeschlossen sein (BGH, Urt. vom 07.12.1994, a.a.O.).

    Eine "wertmäßige" Begünstigung eines Miterben gegenüber dem anderen ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein wesentliches Indiz für die Anordnung eines Vermächtnisses (vgl.z.B. BGH, Urteil vom 7.12.1994, IV ZR 281/93 ); dies bedeutet aber nicht, dass ohne eine solche Bevorzugung notwendigerweise eine Teilungsanordnung vorliegen müsste.

    Dies entspricht auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass mit der Abgrenzung des Vermächtnisses von der Teilungsanordnung anhand des Kriteriums einer wertmäßigen Begünstigung nicht alle Unterschiede zwischen beiden Rechtsinstituten erfasst seien (BGH, Urteil vom 7.12.1994, a.a.O.).

    Diese Auslegung ist naheliegend und überzeugend; zwingend im Sinne des Ausschlusses jeglicher anderer Auslegungsmöglichkeit muss sie nicht sein ( BGH, Urteil vom 7.12.1994 - IV ZR 281/93 ).

  • OLG Köln, 31.07.2013 - 2 U 153/12

    Rechtsfolgen der Erfüllung eines Vermächtnisses zu Lebzeiten des Erblassers

    Von einem Vorausvermächtnis ist dagegen in der Regel auszugehen, wenn der Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil einen Vermögensvorteil erhalten soll; in diesem Fall erfolgt keine Anrechnung (BGH NJW 1995, 721; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2150 Rn. 1).
  • BFH, 06.10.2010 - II R 29/09

    Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und

    War die Zuwendung des Gegenstands so gemeint, liegt unabhängig von den vom Erblasser verwendeten Begriffen und von den Wertverhältnissen ein von der Erbeinsetzung unabhängiger Geltungsgrund vor, der zum Vorliegen eines Vermächtnisses führt (BGH-Urteil vom 7. Dezember 1994 IV ZR 281/93, NJW 1995, 721; vgl. BFH-Urteile vom 1. August 2001 II R 47/00, BFH/NV 2002, 788, und vom 2. Juli 2004 II R 73/01, BFH/NV 2005, 214).
  • OLG Saarbrücken, 25.06.2014 - 5 U 3/14

    Nachlassverfahren: Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung bei

    (4) Dessen ungeachtet hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 7.12.1994 - IV ZR 281/93 - NJW 1995, 721) die Auslegung einer letztwilligen Zuwendung als Vorausvermächtnis - und nicht als Teilungsanordnung - selbst in einem Fall nicht als unter allen Umständen ausgeschlossen angesehen, in welchem der Erblasser einen bestimmten Gegenstand einem Miterben zugewandt und dabei - wie für eine Teilungsanordnung typisch - die Anrechnung des Wertes dieses Gegenstandes auf den Erbanteil des Bedachten angeordnet hatte.
  • FG Baden-Württemberg, 19.11.1999 - 9 K 249/97

    Bewertung eines Übernahmerechts an einem Grundstück bei der Erbschaftsteuer

    Für ein (Voraus-)Vermächtnis spricht die wertmäßige Begünstigung eines Miterben gegenüber den anderen Miterben (BGH-Urteil vom 7. Dezember 1994 IV ZR 281/93. Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1995, 721 ; Siegmann. Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge -ZEV-1996, 47).

    Im Hinblick auf das vorrangige Ziel, dem wahren Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen, ist die Absicht des Erblassers, einen der Miterben durch die Zuweisung eines Nachlaßgegenstandes zu begünstigen, der gewichtigste Anhaltspunkt für ein Vorausvermächtnis (BGH-Urteil in NJW 1995, 721 ; Skibbe, Anm. zum BGH-Urteil in NJW 1995, 721 in ZEV 1995, 145; Johannsen, Wertpapiermitteilungen 1972, 866 zu A. I.2).

  • OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 11/18

    (Kostenentscheidung nach Vergleichsschluss im Rahmen einer Erbteilungsklage

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3976/13

    Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei entgeltlicher Übertragung

  • LG Hamburg, 05.04.2013 - 322 O 378/09

    Erbengemeinschaft: Klage gegen einen Miterben wegen Verfügungen vom Konto des

  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 10 U 95/08

    Auslegung einer letztwilligen Verfügung

  • FG München, 15.07.1998 - 4 K 2821/94
  • OLG Düsseldorf, 15.09.1995 - 7 U 282/92

    Abgrenzung Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis

  • FG München, 22.03.2006 - 4 K 4978/03

    Vorausvermächtnis in Gestalt eines Kaufrechts

  • LG Karlsruhe, 07.10.2005 - 3 O 205/04

    Testamentsauslegung: Zuwendung eines Grundstücks an einen Miterben gegen

  • LG Detmold, 19.05.2020 - 2 O 191/19
  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3977/13

    Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei entgeltlicher Übertragung

  • KG, 08.05.2002 - 25 U 251/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Inanspruchnahme von Darlehen durch einen

  • OLG Nürnberg, 03.02.1998 - 3 U 3361/96

    Gegenseitige Ansprüche aus einem Franchisevertrag; Bezeichnung als Miet- und

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